StartseiteAntidiskriminierungsrechtRechte des Betriebsrats

Gewerkschaften und Betriebsräte sollen über die Einhaltung der
Diskriminierungsverbote wachen. Bei groben Verstößen des Arbeitgebers sind sie
berechtigt, diesen auf Einhaltung der Vorschriften zu verklagen. Verstößt der
Arbeitgeber kann ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 € je Verstoß gegen die
gerichtlichen Auflagen verhängt werden, §§ 17 Abs. 2 AGG, 23 Abs. 3 BetrVG36.

Dieses Klagerecht besteht nur in betriebsratsfähigen Betrieben gem. § 1 Abs. 1 Satz
1 BetrVG. Es müssen also mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt sein, von denen
wenigstens drei seit 6 Monaten oder länger dort arbeiten, § 17 Abs. 2 Satz 1 AGG.

Damit ist das Klagerecht in Kleinbetrieben ausgeschlossen.

weiter


Druckbare Version