StartseiteAntidiskriminierungsrechtRechtsfolgen der DiskriminierungDiskriminierende Kündigung

Nach § 2 Abs. 4 AGG ist das AGG bei Kündigungen unanwendbar. Diese Regelung verstößt gegen die zwingenden Vorgaben der EU Richtlinien . Dementsprechend wenden deutsche Gerichte das AGG auch bei Kündigungen an .

Unklar ist, ob die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage auch für Klagen gegen eine diskriminierende Kündigung gilt. Jedenfalls kann der Beschäftigte auch nach Ablauf dieser Frist Schadensersatz wegen Diskriminierung verlangen. Dieser umfaßt auch den durch die Diskriminierung entgangenen Lohn.

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