StartseiteAntidiskriminierungsrechtPflichten des Arbeitgebers

Ausschreibung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet Arbeitsplätze diskriminierungsfrei auszuschreiben.
Diese Vorschrift umfasst jede Form der Ausschreibung, ob intern oder extern für alle
Beschäftigten im Sinne des AGG. Dazu gehört auch der Bereich der beruflichen Ausund
Weiterbildung, § 11 AGG.

Schutz vor Diskriminierung

Weiter ist der Arbeitgeber verpflichtet, alles Erforderliche tun, um Beschäftigte vor
Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals zu schützen. Dazu gehören
auch vorbeugende Maßnahmen, § 12 Abs. 1 AGG. Was jeweils erforderlich ist, wird
nicht nach der subjektiven Einschätzung auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite
entschieden, sondern nach objektiven Gesichtspunkten. Die Verpflichtung kann
allerdings nur so weit gehen, wie der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich zur
Pflichterfüllung in der Lage ist.

Der Arbeitgeber soll insbesondere bei der Aus- und Fortbildung auf die
Unzulässigkeit von Diskriminierung hinweisen, § 12 Abs. 2 Satz 1 AGG. Dies ist ein
wesentlicher Teil seiner Präventionspflicht.

Umfassende Schulung

Hat der Arbeitgeber die Beschäftigten in geeigneter Weise über das Verbot der
Diskriminierung geschult, hat er damit seine Pflichten aus § 12 Abs. 1 AGG erfüllt, § 12 Abs. 2 S. 2 AGG.
Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Hat der Arbeitgeber seine Pflichten aus
§ 12 Abs. 1 AGG schuldhaft verletzt, also erforderliche und zumutbare vorbeugende
Maßnahmen unterlassen, so liegt jedenfalls eine Pflichtverletzung im Sinne des AGG
vor. Andernfalls könnte sich der Arbeitgeber auf den formalen Nachweis der
Mitarbeiterschulung zurückziehen und jede weitere Kontrolle und jede weitere, noch
so offensichtlich erforderliche Schutzmassnahme unterlassen. Dies widerspräche
den strengen Vorgaben der EU Richtlinien.

Ahnden von Diskriminierung

Der Arbeitgeber muß eingreifen, wenn Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Er muß dann die im Einzelfall geeigneten,erforderlichen und angemessenen Maßnahmen treffen um die Benachteiligung zu unterbinden, z.B. Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung, § 12 Abs. 3 AGG.

Schutz vor Dritten

Grundsätzlich muß der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch vor Diskriminierung durch Dritte schützen. Er hat die Pflicht die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer zu ergreifen, § 12 Abs. 4 AGG.

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