StartseiteAntidiskriminierungsrechtAnwendungsbereichPersönlicher Anwendungsbereich

Beschäftigte

Die arbeitsrechtlichen Vorschriften sollen „Beschäftigte“ schützen. Beschäftigte i.S.d.
§ 6 Abs. 1 AGG sind Arbeitnehmer, Auszubildende, Bewerber für Stellen sowie
Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist bei denen aber noch
nachwirkende Folgen wie z.B. bei der betrieblichen Altersvorsorge eintreten können.

Das AGG zählt dazu auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen
Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind sowie
Heimarbeiter und mit ihnen Gleichgestellte, § 6 Abs. 1 Nr. 3 AGG. Für Selbständige
und Organe gilt der arbeitsrechtliche Teil des AGG nur soweit es die Bedingungen für
den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft.

Arbeitgeber

Als Arbeitgeber gelten nicht nur diejenigen natürlichen und juristischen Personen, mit
denen ein Beschäftigter einen entsprechenden Vertrag hat, hatte oder anstrebt, § 6
Abs. 2 Satz 1 AGG. Zusätzlich ist Arbeitgeber auch derjenige, dem ein Beschäftigter
zur Arbeitsleistung überlassen wird, § 6 Abs. 2 Satz 2 AGG. Für Heimarbeiter tritt an
Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

weiter


Druckbare Version