Kollektivrechtliche Regelungen |
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Wendet der Arbeitgeber kollektivrechtliche Vereinbarungen wie z.B. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen an und führt dies zur Benachteiligung, dann ist er zu einer Entschädigung nur verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder aber grob fahrlässig gehandelt hat, § 15 Abs. 4 AGG. Damit wird er davor geschützt, durch die Anwendung eines Tarifvertrages oder ähnlicher Vereinbarungen unwissentlich Schadensersatzansprüche auszulösen. |
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