Der sachlichen Anwendungsbereich umfasst gemäß § 2 Abs. 1 AGG:
- den Zugang zur Beschäftigung, - Beschäftigungsbedingungen, einschließlich Entlassung, Beförderung und Arbeitsentgelt, - den Zugang zu Beratung und Berufs(weiter-)bildung, - die Mitgliedschaft in Beschäftigten- und Arbeitgebervereinigungen.
Das AGG gilt auch für öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse. Allerdings ist die besondere Rechtsstellung der Beschäftigten zu berücksichtigen, § 24 AGG.
Bei Kündigungen sollen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten, § 2 Abs. 4 AGG.
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