Geschützte Gruppen

Das AGG verbietet im Arbeitsleben jede Benachteiligung wegen folgender Kriterien, §§ 1, 7 Abs. 1 AGG:

- Aus Gründen der vermeintlichen "Rasse" oder wegen der ethnischen Herkunft
- Geschlecht
- Religion oder Weltanschauung
- Alter
- Behinderung
- Sexuelle Identität

Auch im allgemeinen Zivilrecht ist Diskriminierung teilweise verboten. Ungeschützt ist dort die Benachteiligung wegen einer Weltanschauung.

weiter


(C) 2005 - Alle Rechte vorbehalten

Diese Seite drucken