Das AGG verbietet im Arbeitsleben jede Benachteiligung wegen folgender Kriterien, §§ 1, 7 Abs. 1 AGG:
- Aus Gründen der vermeintlichen "Rasse" oder wegen der ethnischen Herkunft - Geschlecht - Religion oder Weltanschauung - Alter - Behinderung - Sexuelle Identität
Auch im allgemeinen Zivilrecht ist Diskriminierung teilweise verboten. Ungeschützt ist dort die Benachteiligung wegen einer Weltanschauung.
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