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Ältere Meldungen
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Spiegel Online, IQ Rabatt verfassungswidrig
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Spiegel Online, 24.09.2007: "Der IQ- Rabatt ist verfassungswidrig" Beitrag zum Erlaß von Studiengebühren für Hochintelligente mit einem Gutachten von Prof. Dr. Alenfelder.
Zum Beitrag Zum Gutachten
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Erste Erfahrungen mit dem AGG
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18.08.2007, WDR 5: Erste Erfahrungen mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Interview Prof. Dr. Alenfelder zum Beitrag
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1 Jahr AGG
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Heute Journal Online: 1 Jahr AGG, 16.08.2007
Ein Bericht des Heute Journals Online beleuchtet die Auswirkungen des AGG nach einem Jahr. Beispielhaft ist dabei der Fall einer Mandantin der Kanzlei Prof. Dr. Alenfelder & Frieters dargestellt: Es handelt sich dabei um die Diskriminierung einer weiblichen Führungskraft wegen ihres Geschlechts. zum Bericht Heute Journal Online, 16.08.2007
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Konferenz der AGE in Brüssel
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20.04.2007: Dr. Alenfelder berichtet über das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf der Konferenz der AGE, der European Older People`s Platform in Brüssel. Mehr dazu
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Tagungsbericht Kuratorium Deutsche Altershilfe
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Tagungsdokumentation des Kuratoriums Deutsche Altershilfe, 22.02.2007
Gleichbehandlung älterer Menschen: Handlungsempfehlungen und Wege aus der Altersdiskriminierung – Ein Thema für Senioren-Organisationen, Verbände und Kommunen Dokumentation der Fachtagung des Kuratoriums Deutsche Altershilfe am 22. Februar 2007 in Köln mit einem Beitrag des Präsidenten der DGADR, Prof. Dr. Alenfelder: "Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für ältere Menschen" zur Dokumentation des Kuratoriums Deutsche Altershilfe
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Änderungen im AGG Entwurf
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Juni 2006 Der Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes (jetzt: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG) ist erneut geändert worden.
Wer diskriminiert wird, muß jetzt innerhalb von 2 Monaten schriftlich Ansprüche erheben, §§ 15 IV, 21 V 1 AGG. Ursprünglich waren 6 Monate vorgesehen. Im Entwurf vom Mai war die Frist auf 3 Monate halbiert worden. Diese Änderung ist europarechtlich bedenklich, da sie die bisherige Regelung bei Diskriminierung wegen des Geschlechts, § 611 a Abs. 4 BGB, verschlechtert. Dies verstößt gegen das EU Verbot, den bislang bereits erreichten Schutzstandard vor Diskriminierung durch die Neuregelung abzusenken. Zudem verstößt es gegen die Forderung der EU Richtlinien nach einem effektiven Schutz vor Diskriminierung. Wahrscheinlich wird diese Regelung vom Europäischen Gerichtshof aufgehoben.
Die Beweislast ist ebenfalls geändert worden. Der Diskriminierte muß Indizien beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsgrundes vermuten lassen, § 22 AGG. Ursprünglich mußte der Diskriminierte Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsgrundes vermuten lassen. Allerdings stellt die Begründung des Entwurfs fest, diese Neuformulierung solle nur klarstellen, daß eine eidesstatliche Versicherung des Diskriminierten allein nicht ausreicht, um eine Benachteiligung glaubhaft zu machen.
Im Arbeitsrecht sollen bei Kündigungen ausschließlich die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten, § 2 Abs. 4 AGG. Bislang sollten diese „vorrangig“ gelten. Allerdings können durch die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht die zwingenden EU Vorgaben zum Diskriminierungsschutz ausgehebelt werden. Insbesondere ist eine diskriminierende Kündigung grundsätzlich unwirksam. Damit ändert diese Änderung an der Rechtslage wenig. Dies zeigt ein Blick auf die Fristen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage: Einerseits ergibt sich aus dem neugefaßten § 2 Abs. 4 AGG, daß die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage auch bei diskriminierenden Kündigungen gilt. Andererseits kann der Beschäftigte auch nach Ablauf dieser Frist Schadensersatz wegen Diskriminierung verlangen. Dieser umfaßt auch den durch die Diskriminierung entgangenen Lohn.
Gewerkschaften und Betriebsräte dürfen weiterhin Arbeitgeber verklagen, die grob gegen die Vorschriften des AGG verstoßen, § 17 AGG. Diese Regelung ist bei der CDU/CSU besonders umstritten. Daher wurde das Klagerecht jetzt ausdrücklich auf grobe Verstöße beschränkt. Allerdings hat sich inhaltlich nichts verändert. Der bisherige Entwurf verwies auf eine Regelung des Betriebsverfassungsgesetzes, die zwingend einen „groben Verstoß“ voraussetzte, § 23 Abs. 3 BetrVG. Die jetzige Änderung ist daher schlicht überflüssig.
Weiter wird jetzt ausdrücklich klargestellt, daß Gewerkschaften und Betriebsrat nicht die Schadensersatzansprüche eines Kollegen einklagen dürfen, § 17 Abs. 2 S. 2 AGG.
Eine echte Einschränkung besteht darin, daß dieses Klagerecht nur noch in den betriebsratsfähigen Betrieben besteht. Es müssen also mindestens 5 Arbeitnehmer dort beschäftigt sein, von denen wenigstens drei seit 6 Monaten oder länger dort arbeiten, § 17 Abs. 2 S. 1 AGG. Da in diesen Betrieben ein Betriebsrat nicht existieren kann, entfällt lediglich das Klagerecht der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften.
Im Zivilrecht wird es keinen Schutz bei Diskriminierung wegen der Weltanschauung geben, § 1 Abs. 1 AGG. Damit sollen Rechtsextremisten daran gehindert werden, sich im Zivilrecht auf das AGG zu berufen.
Ein Diskriminierungsverbot gilt bei Wohnungsvermietung nur für Vermieter, die mehr als 50 Wohnungen vermieten, § 19 V AGG. Durch diese Regelung bleibt der größte Teil des Wohnungsmarktes offen für Diskriminierung. Auch größere Wohnungsgesellschaften können sich durch passende Gesellschaftskonstrukte auf diese Ausnahmeregel berufen. Allerdings ändert diese Regelung wenig, da bereits nach dem bisherigen Entwurf nur bei „Massengeschäften“ Diskriminierung verboten sein sollte.
In der Praxis ändert sich gegenüber dem Entwurf vom Mai 2006 wenig: Die Änderungen sind teilweise europarechtlich sehr bedenklich (Zweimonatsfrist und ausschließliche Geltung des Kündigungsschutzes). Andere Umformulierungen stellen nur klar, was ohnedies galt (Klagerecht des Betriebsrat und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, Beweislastregelung). Eine echte Änderung im Zivilrecht ist der entfallene Schutz gegen Diskriminierung wegen der Weltanschauung. Die Beschränkung des Klagerechts von Gewerkschaften auf betriebsratsfähige Betriebe ist eine Verschlechterung des Diskriminierungsschutzes in Kleinbetrieben. Allerdings beschäftigen sich Gewerkschaften mit diesen Betrieben nur sehr selten, so daß diese Beschränkung in der Praxis geringen Einfluß haben wird.
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
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Juni 2006 Die erste Lesung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (früher: Antidiskriminierungsgesetz wird auf den 23.06.2006 verlegt. Ursprünglich sollte sie am 19.05.2006 stattfinden. Die zweite Lesung erfolgt voraussichtlich am 28.06.2006 und die dritte am 30.06. oder 07.07.2006.
Der Bundesrat kann sich letztmals vor der Sommerpause am 07.07.2006 mit dem AGG befassen. Die erste Sitzung danach findet am 22.09.2006 statt.
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Einschränkungen im AGG
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Juni 2006 Das geplante Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG, ursprünglich: Antidiskriminierungsgesetz) weist erhebliche Schwächen beim Schutz gegen Diskriminierungen auf.
Den Versicherungen werden Übergangsfristen bis zum 22.12.2007 eingeräumt, § 33 Abs. 4 AGG. Damit bleiben beispielsweise Behinderte viel zu lange von der Möglichkeit Versicherungsschutz zu erlangen, ausgeschlossen. Und das in einer Zeit in der der Staat immer mehr die Daseinsfürsorge beschneidet und die Bürger auf selbstverantwortliche Vorsorge verweist.
Ein umfassender Schutz im Zivilrecht wird nur bei Diskriminierung „aus Gründen der Rasse und wegen der ethnischen Herkunft“ gewährt, § 19 Abs. 2 AGG. Die übrigen Diskriminierungsgruppen erhalten Schutz nur gegen Diskriminierung bei „Massengeschäften“, also Geschäften, die „typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen“ oder bei denen die Person des Vertragspartners nur eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen sowie bei privatrechtlichen Versicherungen, § 19 Abs. 1 AGG.
Damit kann sich beispielsweise ein behinderter Mensch wehren, wenn ihm der Zugang zu einer Gaststätte verwehrt wird. Wird ihm aber ein Mietvertrag wegen seiner Behinderung verwehrt, bleibt er rechtlos. Denn Mietverträge sind fast nie „Massengeschäft“.
Deshalb besteht die Gefahr, daß in der Praxis, das Diskriminierungsverbot nicht effizient genug greift. Der Gesetzesentwurf entspricht in weiten Teilen dem Entwurf der Rot-Grünen Bundesregierung aus dem März 2005. Selbst die Nummerierung der Vorschriften ist fast identisch.
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Gleichbehandlungsgesetz kommt bis August
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Juni 2006 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll im Arbeits- und Zivilrecht Diskriminierung verbieten. Verboten ist die Diskriminierung wegen - vermeintlicher Rasse oder ethnische Herkunft - Geschlecht - Religion oder Weltanschauung (Weltanschauung ist im Zivilrecht nicht geschützt) - Alter - Behinderung - Sexuelle Identität
im Arbeits- und Zivilrecht. Das AGG soll im Zivilrecht über die zwingenden Vorgaben der EU Richtlinien hinausgehen. Alter, Behinderung und sexuelle Identität hätten für diesen Bereich ausgeklammert werden können. Allerdings gilt das Diskriminierungsverbot im Zivilrecht nur für Massengeschäfte, also Geschäfte die abgeschlossen werden ohne näher auf die Person des Vertragspartners zu achten. Mietverträge und Lebensversicherungen dürften nicht zu den Massengeschäften zählen.
Antidiskriminierungsverbände sind berechtigt, Opfer bei ihren Klagen zu unterstützen. Sie dürfen Arbeitnehmer vertreten oder sich die Ansprüche abtreten lassen und selbst gegen den Diskriminierer vorgehen. Betriebsräte und Gewerkschaften dürfen gegen diskriminierende Arbeitgeber vorgehen und im Beschlußverfahren ein Bußgeld erwirken. Dieses Recht stand ihnen bereits nach § 23 Abs. 3 BetrVG zu.
Als Entgegenkommen für die CDU/CSU gelten folgende Punkte: - Die Kirchen dürfen weiterhin nach Konfessionszugehörigkeit Mitarbeiter auswählen. - Die Antidiskriminierungsstelle wird dem Familienministerium (CDU) angegliedert.
Die Justizministerin, Frau Zypries, erwartet eine Umsetzung bis zum August 2006.
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Gleichbehandlungsgesetz
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Juni 2006 Noch vor der Sommerpause soll das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erlassen werden. Mit diesem Gesetz werden mehrere EU Antidiskriminierungsrichtlinien umgesetzt. Zwischen Union und SPD sind noch einige Punkte umstritten:
- Soll die Diskriminierung wegen Alter, Behinderung und sexueller Identität auch im allgemeinen Zivilrecht verboten werden? Die EU Richtlinien schreiben den umfassenden Schutz nur für das Arbeitsrecht vor. Die SPD setzt sich für eine Ausweitung ein. Wahrscheinlich werden auch die Diskriminierung wegen ALters und Behinderung (jedenfalls bei Massengeschäften) verboten.
- Die Union fordert für die Kirchen das umfassende Recht, nach der Konfession Mirtarbeiter einzustellen. Die SPD will dies nur für die wichtigeren Positionen zulassen.
- Die SPD fordert ein eigenständiges Klagerecht von Gewerkschaften und Betriebsräten gegen die DIskriminierung von Arbeitnehmern. Die Union lehnt dies ab. Möglich scheint als Kompromiß ein Klagerecht, sofern der betroffene Arbeitnehmer der Klage zustimmt.
- Wer soll die neu zu errichtende Antidiskriminierungsbehörde führen - das Bundesjustizministerium (SPD) oder das Familienministerium (CDU)?
Für das Arbeitsrecht sind diese Punkte wenig bedeutsam.
Diskriminierungs- und Mobbingopfer erhalten mit diesem Gesetz wesentlich mehr Rechte. Arbeitgebern drohen erhebliche Schadensersatzzahlungen. Unternehmen müssen sich möglichst schnell auf das kommende Gesetz vorbereiten, denn eine Übergangsfrist wird es nicht geben.
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Deutschland verurteilt
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Februar 2006 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Deutschland am 23.02.2006 wegen Nichtumsetzung einer EU Richtlinie zur Antidiskriminierung verurteilt (Az.: C-43/05). Es handelt sich um die Richtlinie 2000/ 78/ EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Nach Ansicht des EuGH hat Deutschland nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die notwendig sind, um dieser Richtlinie in Bezug auf die Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung sowie der sexuellen Ausrichtung nachzukommen. Die Richtlinie mußte bis zum 02.12.2003 umgesetzt werden. Bis heute fehlt es daran. Mitte 2005 ist der Versuch der damaligen Bundesregierung gescheitert diese Richtlinie in einem Antidiskriminierungsgesetz umzusetzen.
Nach Ansicht der Richter war keine einzige Bestimmung der Richtlinie in Deutschland vollständig umgesetzt worden. Damit ist Deutschland das einzige Land ohne umfassenden Diskriminierungsschutz.
Bereits am 28.04.2005 war Deutschland wegen Nichtumsetzung einer anderen Diskriminierungsrichtlinie verurteilt worden (EuGH, Az.: C-329/04). Gerügt wurde die Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/43/EG 29.06.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft.
Nunmehr drohen Deutschland Strafzahlungen von bis zu 6 Mio € pro Tag der Nichtumsetzung. Eine baldige Umsetzung der EU Richtlinien ist daher zu erwarten.
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