Jede Leistung hat ihren Wert, der sich bei Rechtsanwälten nach dem Streitwert richtet. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gibt vor, wieviel ein Rechtsanwalt mindestens abzurechnen hat. Das RVG differenziert nach Gebühren für gerichtliche sowie für außergerichtliche Tätigkeit. Häufig fallen in einer Sache verschiedene Gebühren an, Honorarvereinbarungen, die das RVG unterschreiten, sind nur für außergerichtliche Tätigkeiten zulässig.
Im Gegensatz zu dem in vielen Ländern üblichen Erfolgshonorar kennt das deutsche Recht dieses System nicht. Vielmehr muß der Prozeßgegner im Falle einer Niederlage in der Regel auch noch die Kosten desjenigen tragen, der gewonnen hat. Daher ist es oft vorteilhaft, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Dies gilt insbesondere für das Arbeitsrecht, da dort in der ersten Instanz jeder seine Kosten selber trägt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Im Rahmen der Betreuung von sozial schwachen Mandanten bieten wir Ihnen im Einzelfall eine Abrechnung von außergerichtlichen Mandaten über Beratungshilfe sowie in Gerichtsverfahren nach Prozeßkostenhilfe an.
Weitere Informationen zu den Rechtsanwaltsgebühren finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer
Zulassung
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